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heike leis

Fachanwältin für Familienrecht & Verfahrensbeistand

Im Strafrecht bin ich überwiegend im Opferschutz tätig, indem ich die rechtlichen Interessen des Opfers in einem Strafverfahren vertrete. Die Interessen des Opfers werden durch die Nebenklage im Strafverfahren geschützt.

Im Unterschied zum Privatklageverfahren setzt die Nebenklage die Erhebung der öffentlichen Anklage der Staatsanwaltschaft voraus, an die sich der Nebenklageberechtigte lediglich anschließen kann. Anschlussberechtigt ist grundsätzlich der durch die Tat Verletzte, also derjenige, der durch die Tat unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist.

Zum Beispiel bei

  • Beleidigungsdelikten,

  • Verleumdungsdelikten,

  • Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung),

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung),

  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Menschenhandel)

  • Straftaten nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes

  • Straftaten gegen das Leben (versuchter Mord, versuchter Totschlag)

3. Welche Beteiligungsrechte hat der Nebenkläger?

Die Rechte des Nebenklägers sind in § 397 StPO beschrieben. Er besitzt insbesondere

  • das Recht zur Ablehnung eines Richters bzw. Sachverständigen,

  • das Fragerecht,

  • das Recht zur Akteneinsicht,

  • das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und von Fragen,

  • das Beweisantragsrecht

  • das Recht zur Abgabe von Erklärungen

  • das Recht, im Plädoyer ein eigenes Strafmaß zu beantragen



Diese relativ starken Rechte werde ich als Ihre Rechtsanwältin auch ausüben, sofern die Anspruchnahme sachdienlich ist. Ich werde dabei dem Gericht und dem Täter die Sicht- und Empfindungsweise des Opfers verdeutlichen. Dass dies nicht bloßer Selbstzweck ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass mit der Nebenklage meist die Durchführung eines Schadensersatzprozesses vorbereitet wird.

4. Welche Risiken sind zu beachten?

Im Rahmen der Nebenklage ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts begrenzt.

Zu verlangen ist:

  • das wirtschaftliche Unvermögen des Nebenklägers,

  • die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage,

  • die Unfähigkeit, seine Interessen ausreichend wahrzunehmen, (zum Beispiel bei nicht ausreichender Schulbildung oder bei Sprachproblemen)

  • ein entsprechender Antrag



Besonderer Hinweis:

Jede rechtskräftig verurteilte Straftat löst in der Regel auch einen Schadensersatzanspruch (Schmerzensgeld) aus. Es ist daher jedem Opfer der Straftat zu raten, sich über die Möglichkeiten der Erhebung der Nebenklage beraten zu lassen.

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